Nun ja, benötigt jeder Club und Verein - viel Spaß beim Lesen.
Club Vorarlberger Aquarienfreunde
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Club Vorarlberger Aquarienfreunde“. Er hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Obmannes und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Vorarlberg .
§ 2) Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein koordiniert die Interessen der Mitglieder, tritt für die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens, den Schutz von Gewässer und für die Belange des Umweltschutzes ein und wirbt für die Aquarien- und Terrarienkunde (Vivaristik) als kulturell wertvolle Freizeitbeschäftigung in der Öffentlichkeit. Ein besonderes Anliegen ist der Erhalt und die Nachzucht von Tierarten in menschlicher Obhut. Der Verein ist unpolitisch.
Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, alle daran Interessierten auf dem Gebiet der Vivaristik und Ökologie, fachlich und organisatorisch, im Sinne der Erwachsenenbildung zu fördern.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Organisation und Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, allgemeine Weiterbildungsveranstaltungen, Studienreisen, Ausstellungen und Führungen.
(3) Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Werbeprodukten, Spenden, Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes verwendet.
§ 4) Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereisarbeit beteiligen.
b) außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, sofern sie in finanzieller oder ideeller Weise die Bestrebungen des Vereins unterstützen; z.B. Organisationen, Firmen und Vereine.
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden, die sich um die Interessen des Vereins, besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums verliehen.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand ansuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Hierbei ist eine Stimmenthaltung unzulässig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft:
1) Kündigung:
Mitglieder können ohne Angabe von Gründen schriftlich ihre Mitgliedschaft aufkündigen. Eventuell dem Verein gegenüber bestehende Verpflichtungen bleiben hievon unberührt. Das ausgetretene Mitglied verliert mit dem Austritt sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.
2) Ausschluss:
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied nach einmaliger Zahlungserinnerung mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist;
§ 7) Mitgliedsbeitrag:
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Betrag ist jährlich bis zum 31. 3. an die Vereinskassa zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 8) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu;
b) die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 9) Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) die Rechnungsprüfer
c) das Schiedsgericht
§ 10) Die Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer diese beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung keinen Einfluss. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung haben mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor diesem Termin schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Abstimmung können nur Punkte der Tagesordnung gebracht werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 11) Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Verbandes.
§ 12) Der Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereines und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt (Wiederwahl ist möglich) und besteht aus:
a) dem Obmann und dessen Stellvertreter (Vizepräsident)
b) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
c) dem Kassier und dessen Stellvertreter
Darüber hinaus kann der Vorstand die Beiziehung von Experten beschließen oder diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Diese stehen dem Vorstand insbesondere in fachlichen Angelegenheiten zur Seite und nehmen mit beratender Stimme im Vorstand teil.
§ 13) Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von jeweils
4 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ihm obliegt:
1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Aufnahme und Kündigung von Angestellten
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Führung der laufenden Geschäfte und die Erstellung des Budgets.
5. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
6. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung oder des dauernden Ausscheidens eines der gewählten Funktionäre ist der Vorstand berechtigt, einen Vertreter zu kooptieren. Das Präsidium wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
§ 14).Agenden des Obmanns:
Der Obmann und bei dessen Verhinderung der Vizeobmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Sitzungen und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Vorstand gemeinsam mit dem Schriftführer, in Finanzangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier gezeichnet werden.
§ 15) Der Schriftführer:
Der Schriftführer erledigt auf Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Weiters unterstützt er den Obmann bei der Pflege der in- und ausländischen Kontakte und die Landesverbände bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf Bundesebene. Er oder sein Stellvertreter nehmen an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil. Ihm obliegt die Führung der Protokolle bei den Versammlungen.
§ 16) Der Kassier
Der Kassier ist für die korrekte Finanzgebarung und Buchführung des Vereins verantwortlich. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass bei Ausgaben des Vereins alle erforderlichen Belege korrekt beigebracht sind und durch entweder den Obmann oder Schriftführer gezeichnet oder nachweislich genehmigt sind (Prinzip der doppelten Kontrolle). Ein jährlicher Rechenschaftsbericht ist allen Mitgliedern des Vorstandes vorzulegen.
§ 17) Die Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Es sind mindestens 2 Rechnungsprüfer zu bestellen. Alle Prüfungen und Unterfertigungen müssen durch die Rechnungsprüfer gemeinsam durchgeführt werden. Es obliegt ihnen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassengebarung des Vereins zu prüfen und das Ergebnis in ein Kontrollbuch einzutragen, welches vom Kassier mitunterzeichnet wird. Sie haben ihre Unterschrift am Tage der Prüfung in das Kassabuch zu setzen. An Stelle der Rechnungsprüfer können auch Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftstreuhänder) bestellt werden.
§ 18) Das Schiedsgericht:
Es entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 Schiedsrichter namhaft machen muss. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 19) Das Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 20) Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll nach Möglichkeit einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass das übertragene Vereinsvermögen ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verwendet wird.
Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.
Der Obmann Der Schriftführer
gez. Schnetzer Harald gez. List Claudius
Neueste Fassung vom 14.04.2006